Die Bundesregierung hat sich auf eine umfangreiches Konjunkturpaket geeinigt. Zentrale Maßnahme des Pakets ist unter anderem die befristete Senkung der Mehrwertsteuer. Vom 1.07. bis zum 31. 12.2020 wird der Umsatzsteuersatz von 19 % auf 16 % und der ermäßigte Satz von 7 % auf 5 % gesenkt.

Zentrale Frage bei der Umsetzung ist, ab wann welcher Steuersatz angewendet werden muss. Grundsätzlich ist die Zeit der Ausführung der Leistung ausschlaggebend für die Anwendung des entsprechenden Steuersatzes.
Für Leistungen, die im Zeitraum vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 ausgeführt werden, gilt der Umsatzsteuersatz von 16 % bzw. der ermäßigte von 5 %. Leistungen, die vor oder nach dem genannten Zeitraum erfolgen, unterliegen dem Steuersatz von 19 % bzw. 7 %.

Doch wie verhält sich das bei Anzahlungen? Wir haben die verschiedenen Fälle für Sie zusammengefasst:
Zeitpunkt der
Leistungserbringung
Anzahlung Welcher Steuersatz gilt?
bis 30.06.2020 Ist in diesem Fall nicht relevant. 19 % bzw. 7 %
nach dem 30.06.2020
und vor dem 1.01.2021
Es ist keine Anzahlung erfolgt. 16 %  bzw. 5 %
nach dem 30.06.2020
und vor dem 1.01.2021
Anzahlungen sind vor dem 1.07.2020 erfolgt. Anzahlung: 19 % bzw. 7 %
Zahlung zwischen 1.07. und 31.12.2020: 16 % bzw. 7 %
nach dem 31.12.2020 Es ist keine Anzahlung erfolgt. 19 % bzw. 7 %
nach dem 31.12.2020 Anzahlungen zwischen dem 1.07. und 31.12.2020 Anzahlung: 16 % bzw. 5 %
Zahlung ab 1.01.2021: 19 % bzw. 7 %

 

Eine Vorsteuerberichtigung muss erfolgen, wenn Sie vor dem 1. Juli 2020 eine Anzahlung geleistet und eine Vorsteuererstattung in Höhe von 19 % Umsatzsteuer erhalten haben. Die Rechnung weist nach dem 1. Juli 2020 aber nun eine Umsatzsteuer von nur 16 % aus. Die zu viel erhalte Vorsteuererstattung muss an das Finanzamt zurückgezahlt werden.

Wurde für die erhaltene Anzahlung 19 % Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt und die Leistung wird erst ab dem 1. Juli 2020 erbracht, müssen Sie die Umsatzsteuer aus der Anzahlung berichtigen. Die zu viel bezahlte Umsatzsteuer wird vom Finanzamt erstattet.

Bei Teilleistungen gelten hinsichtlich des Steuersatzes Ausnahmen.

Haben Sie weitere Fragen zu der Senkung der Umsatzsteuer? Wir beantworten Ihnen diese gern.

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