Die Erholungsbeihilfe ist eine freiwillige finanzielle Zuwendung des Arbeitgebers. Diese kann er in Form von Bar- oder Sachbezügen an den Arbeitnehmer weitergeben. Grundsätzlich hat jeder Mitarbeiter Anspruch auf Erholungsbeihilfe. Diese ist jedoch zweckgebunden und darf nur ausschließlich für die Erholung des Mitarbeiters einmal pro Jahr ausgezahlt werden.

Pro Jahr darf die Erholungsbeihilfe folgende Freigrenzen nicht übersteigen:

  • 156 Euro für den Arbeitnehmer,
  • 104 Euro für dessen Ehegatten und
  • 52 Euro für jedes Kind.

Die Erholungsbeihilfe wird mit 25 % pauschal besteuert, ist jedoch in der Sozialversicherung beitragsfrei. Der Betrag kommt somit ohne Abzüge beim Arbeitnehmer an und ist eine „brutto für netto“-Auszahlung für den Mitarbeiter.


Der Unterschied zwischen Erholungsbeihilfe und Urlaubsgeld

Die Erholungsbeihilfe als auch das Urlaubsgeld zählen zu den freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers. Im Vergleich zum Urlaubsgeld ist die Erholungsbeihilfe zweckgebunden und darf nur der Erholung und Regeneration des Mitarbeiters dienen. Hierfür muss der Arbeitgeber einen Nachweis in Form eines Belegs einfordern. Dafür kommt der Betrag aber ohne Abzüge beim Arbeitnehmer an. Das Urlaubsgeld hingegen ist nicht zweckgebunden, jedoch werden Lohnsteuer und Sozialversicherung abgezogen und der Arbeitnehmer bekommt weniger von dem Betrag ausgezahlt.

 

 

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