Arbeitnehmer/-innen, die ihre Kinder aufgrund der Schul- und Kitaschließungen selbst betreuen mussten und nicht arbeiten konnten, haben einen Entschädigungsanspruch.

Voraussetzungen:
  • Schul- und Kitaschließung durch behördliche Anordnung
  • das Kind hat das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet oder benötigt besondere Hilfe (zum Beispiel aufgrund einer Behinderung)
  • eine anderweitige Betreuung konnte nicht sichergestellt werden

Arbeitnehmer/-innen erhalten in diesem Fall eine Entschädigung in den ersten sechs Wochen als Lohnfortzahlung von ihrem Arbeitgeber. Diese beträgt 67 Prozent des Nettoeinkommens und ist auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2.016 Euro begrenzt. Der Arbeitgeber stellt den Antrag und kann sich die Aufwendungen von der zuständigen Behörde erstatten lassen.

Entschädigung Kinderbetreuung Arbeitgeber: Antrag auf Entschädigung bei Betreuung von Kindern nach § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG) – Für Arbeitgeber – 

Selbstständige können die Entschädigung direkt bei der zuständigen Behörde beantragen.

Entschädigung Kinderbetreuung Selbständige: Antrag auf Entschädigung bei Betreuung von Kindern nach § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG) – Für Selbständige – 

Antragsverfahren in Thüringen:

Der Antrag auf Entschädigung darf nur auf dem Postweg an das Thüringer Landesverwaltungsamt gesendet werden.
Es wird die Originalunterschrift benötigt.

Adresse:
Thüringer Landesverwaltungsamt
Referat 500
Jorge-Semprún-Platz 4
99423 Weimar

Quelle: https://www.thueringen.de/th3/tlvwa/wirtschaft/infrastrukturfoerderung/corona/

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