Corona-bedingt gestaltete sich die Auftragslage für viele Unternehmen als schwierig. Seit dem letzten Jahr befanden sich viele Arbeitnehmer in Kurzarbeit. Nach Schätzungen des IFO Instituts waren allein im Februar 2021 ca. 2,8 Millionen Menschen in Deutschland von der Kurzarbeit betroffen.

Hat ein Arbeitnehmer im Jahr über 410 Euro Kurzarbeitergeld oder andere Lohnersatzleistungen bezogen, so ist er zur Abgabe einer Steuererklärung im darauffolgenden Jahr verpflichtet. Bis zum 31. Juli muss diese beim Finanzamt eingehen.

Das Kurzarbeitergeld ist als Lohnersatzleistung steuerfrei, unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt.
Progression bedeutet “Steigerung”. Diese bezieht sich in diesem Fall auf den Steuersatz.
Umso höher das zu versteuernde Einkommen ist, umso höher ist der Steuersatz.

Das bedeutet konkret:
Kurzarbeitergeld wird selbst nicht besteuert, wirkt sich aber auf die Höhe des Steuersatzes für die steuerpflichtigen Einkünfte aus. Für die Ermittlung des Steuersatzes wird es dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet. Der erhöhte Steuersatz wird dann auf die steuerpflichtigen Einkünfte (ohne KUG) angewendet.

Hier ein Rechenbeispiel:

Zu versteuerndes Einkommen: 20.000 Euro
Kurzarbeitergeld: 5.000 Euro

20.000 Euro unterliegen einem Steuersatz von 12 Prozent.
Es fallen steuerliche Abgaben in Höhe von 2.400 Euro an.

Die 5.000 Euro KUG werden für die Ermittlung des Steuersatzes den 20.000 Euro hinzugerechnet.
Für 25.000 € beträgt der Steuersatz 15 Prozent.

Der Steuersatz von 15 % wird auf die 20.000 € angewendet. Es ergeben sich steuerliche Abgaben in Höhe von 3.000 Euro.

3.000 Euro – 2.400 Euro = 600 Euro ist die Mehrbelastung durch den Progressionsvorbehalt.

Unser Tipp:

Das Kurzarbeitergeld muss in der Steuererklärung bei den Lohnersatzleistungen eingetragen werden.
Auf der Lohnsteuerbescheinigung ist das im gesamten Jahr bezogene KUG in der Zeile 15 eingetragen.

Sie möchten wissen, wie sich die Kurzarbeit auf Ihr Gehalt auswirkt?
Mit Hilfe des Kurzarbeitergeld-Rechners erhalten Sie einen Überblick.
Alle aktuellen Corona-Regelungen sind berücksichtigt.


Die Teilen-Buttons können nur angezeigt werden, wenn Sie der Verwendung von Drittanbieter Cookies & Skripten zustimmen.

Sie haben zu einem früheren Zeitpunkt eine Auswahl zur Verwendung von Cookies & Skripten von Drittanbietern getroffen.

Klicken Sie hier um Ihre Auswahl zu ändern oder Ihre Zustimmung aufzuheben.

Cookies & Skripte von Drittanbietern

Diese Website verwendet Cookies. Für eine optimale Performance, eine reibungslose Verwendung sozialer Medien und aus Werbezwecken empfiehlt es sich, der Verwendung von Cookies & Skripten durch Drittanbieter zuzustimmen. Dafür werden möglicherweise Informationen zu Ihrer Verwendung der Website von Drittanbietern für soziale Medien, Werbung und Analysen weitergegeben.
Weitere Informationen finden Sie unter Datenschutz und im Impressum.
Welchen Cookies & Skripten und der damit verbundenen Verarbeitung Ihrer persönlichen Daten stimmen Sie zu?

Sie können Ihre Einstellungen jederzeit unter Datenschutz ändern.