Erhöhung des Kurzarbeitergelds

Millionen Beschäftigte in Deutschland sind aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Lage von Kurzarbeit betroffen.
Der Koalitionsausschuss einigte sich aus diesem Grund am 22. April 2020 auf eine Erhöhung des Kurzarbeitergelds.

Welche Regelungen gelten seit dem 16. März für das Kurzarbeitergeld?
  • Betriebe können das Kurzarbeitergeld beantragen, wenn zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind. (Bisher waren es mindestens ein Drittel.)
  • Sozialversicherungsbeiträge werden bei Kurzarbeit von der Bundesagentur für Arbeit vollständig erstattet.
  • Auch Leiharbeitskräften soll Kurzarbeitergeld gezahlt werden.
  • Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten soll verzichtet werden.
  • Arbeitnehmer erhalten grundsätzlich 60 Prozent Ihres Nettolohns. Müssen sie Kinder versorgen, bekommen sie 67 Prozent des Nettolohns.
Welche Erhöhungen wurden am 22. April beschlossen?
  • Das Kurzarbeitergeld wird abhängig von der Dauer der Kurzarbeit erhöht.
  • Kinderlose Beschäftigte, die derzeit um mindestens 50 Prozent weniger arbeiten, erhalten ab dem vierten Monat des Bezugs 70 Prozent und ab dem siebten Monat des Bezugs 80 Prozent des Lohnausfalls.
  • Beschäftigte mit Kindern, die derzeit um mindestens 50 Prozent weniger arbeiten, erhalten ab dem vierten Monat des Bezugs 77 Prozent und ab dem siebten Monat des Bezugs 87 Prozent des Lohnausfalls.
  • Diese Erhöhungen gelten maximal bis 31. Dezember 2020.

 

Quelle: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-03-19-Beschaeftigung-fuer-alle.html

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