Die Senkung der Umsatzsteuer vom 1.07. bis 31.12.2020 wirkt sich auch auf die Ausgabe von Gutscheinen aus. Gerade in der Corona-Krise wurden diese gern an die Kunden herausgegeben, um ein wenig Geld in die ohnehin klammen Kassen zu bringen.
In Deutschland gelten seit dem 1.1.2019 neue Regelungen für Gutscheine. Es wird dabei unterschieden zwischen Einzweckgutscheinen und Mehrzweckgutscheinen, was sich auf die umsatzsteuerlichen Ergebnisse auswirkt.
Bei Einzweckgutscheinen stehen bereits bei Ausgabe die Art und der Ort der Lieferung und Dienstleistung sowie der Steuersatz fest. Das heißt, bei Ausgabe des Gutscheins sind alle Informationen bekannt, die für das umsatzsteuerliche Ergebnis erforderlich sind. Gutscheine, die vor dem 30.06.2020 verkauft wurden, unterliegen also dem Steuersatz von 19 %. Wird der Gutschein nach dem 30.06.2020 eingelöst, sind laut Rechnung dann nur noch 16 % fällig. In diesem Fall ist eine Umsatzsteuerberichtigung erforderlich, um die zu viel an das Finanzamt abgeführte Umsatzsteuer erstattet zu bekommen.
Derzeit empfiehlt es sich nur noch Mehrzweckgutscheine herauszugeben. Hier stehen der Ort und Steuersatz zum Zeitpunkt der Herausgabe des Gutscheins noch nicht fest. Der Kunde kann den Gutschein für das gesamte Waren- und Dienstleistungssortiment einlösen. Nach Verkauf der Ware ist dann erst die Umsatzsteuer zur Zahlung an das Finanzamt fällig. Eine Umsatzsteuerberichtigung ist in diesem Fall nicht notwendig und erspart den bürokratischen Aufwand.