Fahrradfahren ist gut für die Umwelt und die Gesundheit. Aber wussten Sie, dass Ihnen diese körperliche Betätigung auch steuerliche Vorteile bietet? Die Besteuerung ist zunächst von der verkehrsrechtlichen Einordnung der Fahrräder abhängig. Hier wird zwischen Pedelec und E-Bike unterschieden.
Pedelec
Beim Pedelec wird der Elektromotor nur durch reine Tretkraft unterstützt. Ab einer Geschwindigkeit von 25 km/h schaltet sich der Motor automatisch ab. Damit zählt das Pedelec zu den Fahrrädern und es handelt sich nicht um eine zulassungspflichtiges Kfz. Auch Fahrräder, die ohne Pedalunterstützung eine Geschwindigkeit bis 6 km/h erreichen, zählen noch zu den Pedelecs.
Steuerlich gibt es bei den Pedelecs zwei verschiedene Methoden
Der Arbeitgeber übernimmt die Kosten für das Pedelec zusätzlich zum Arbeitslohn:
Die Nutzungsüberlassung ist steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn die Anschaffung im Zeitraum vom 01.01.19 bis 31.12.2030 erfolgte.
Der Arbeitnehmer bekommt das Pedelec per Gehaltsumwandlung: Diese Regelung ist nicht steuer- und sozialversicherungsfrei und gilt wieder für den besagten Zeitraum vom 01.01.19 bis 31.12.2030. Hier muss für die private Nutzung ein Prozent auf ein Viertel des Bruttolistenpreises pro Monat versteuert werden.
E-Bike
Ein E-Bike ist ein Fahrrad mit Elektromotor, der auch ohne Pedalunterstützung für Antrieb sorgt (ab 6 km/h). Damit ist es verkehrsrechtlich kein Fahrrad mehr, sondern ein Kraftfahrzeug. Das Gleiche gilt für Fahrräder, dessen Elektromotor nicht bei 25 km/h abschaltet. Die Überlassung durch den Arbeitgeber ist nicht steuerfrei möglich.
Für die Wertermittlung des E-Bikes kommt dann die 1%-Regelung in Betracht. Bei E-Bikes, die vom 01.01.2019 bis 31.12.2030 angeschafft bzw. überlassen werden, ist der maßgebliche inländische Listenpreis während der gesamten Nutzung nur mit einem Viertel anzusetzen.
Für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kommt dann noch die 0,03 %-Methode für die Entfernungskilometer dazu.
Für die Überlassung beim Arbeitgeber fällt grundsätzlich die Umsatzsteuer an.
Folgendes Video gibt Ihnen noch weitere Tipps, wie Sie beim Kauf von E-Fahrzeugen steuerlich profitieren.
Dieses Video kann leider nur geladen werden, wenn Sie der Verwendung von Drittanbieter Cookies & Skripten zustimmen.
Haben Sie noch Fragen zu dem Thema? Wir geben Ihnen gern steuerliche Tipps rund um den Kauf eines E-Fahrzeugs.
Weitere Erklär-Videos zu steuerlichen Sachverhalten finden Sie hier.