Der Bundestag hat am 13.03.2020 im Eilverfahren ein Gesetz für erleichtertes Kurzarbeitergeld auf den Weg gebracht. Damit sollen die von der Corona-Krise betroffenen Betriebe ihre Mitarbeiter halten können und somit Arbeitsplätze gesichert werden.
Diese Erleichterungen werden rückwirkend zum 01. März 2020 in Kraft treten und rückwirkend ausgezahlt. Das bedeutet, dass Unternehmen jetzt schon die verbesserte Kurzarbeit beantragen können.
Zu den geplanten Vereinfachungen und Entlastungen zählen:
- Betriebe können das Kurzarbeitergeld beantragen, wenn zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind. (Bisher waren es mindestens ein Drittel.)
- Sozialversicherungsbeiträge werden bei Kurzarbeit von der Bundesagentur für Arbeit vollständig erstattet.
- Auch Leiharbeitskräften soll Kurzarbeitergeld gezahlt werden.
- Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten soll verzichtet werden.
Arbeitnehmer erhalten grundsätzlich 60 Prozent Ihres Nettolohns. Müssen sie Kinder versorgen, bekommen sie 67 Prozent des Nettolohns.
Nach arbeitsrechtlichen Vorschriften hat ein Arbeitnehmer, der während des Kurzarbeiterzeitraums arbeitsunfähig krank ist, Anspruch auf Entgeltfortzahlung in der Höhe, wie er ihn ohne die Krankheit verdient. Dieser Anspruch ergibt sich nach dem Lohnausfallprinzip.
Alle Informationen der Bundesagentur für Arbeit zum Kurzarbeitergeld während der Corona-Krise finden Sie unter folgendem Link:
https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld
Quelle: BMAS (Bundesministerium für Arbeit und Soziales)