Die Corona-Krise erschwerte für viele Unternehmen den Arbeitsalltag. Zur Unterstützung ihrer Arbeitnehmer können Arbeitgeber in dem Zeitraum vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 einen Corona-Bonus in Höhe von 1.500 Euro steuerfrei in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen zahlen. Diese Leistung wird zusätzlich zum Arbeitslohn geleistet und gilt für alle Branchen und Berufe.
Die Steuerbefreiung für den Corona-Bonus entspricht einem Freibetrag, welcher pro Dienstverhältnis gewährt wird. Dieser kann auch in einer oder mehreren Zahlungen erfolgen. Auch bei mehreren Dienstverhältnissen kann er gleichzeitig gezahlt werden.
Der Corona-Bonus darf an jeden Arbeitnehmer ausgezahlt werden. Welches Arbeitnehmerverhältnis genau vorliegt, ist dabei unerheblich. Die steuerfreien Zuschüsse bleiben in der Sozialversicherung beitragsfrei. Auch Mini- oder Midijobbern wird die Bonuszahlung gewährt. Ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis kommt dabei nicht zustande.
Ein Eintrag der steuerfreien Leistung in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2020 wird nicht gefordert. Jedoch muss diese auf dem Lohnkonto ausgewiesen werden. Eine entsprechende Angabe der Bezeichnung des Bonus ist dabei erforderlich.
Quelle: NWB-Datenbank
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