Am 5. Mai 2020  trat die Verordnung zum Ausgleich Covid-19 bedingter finanzieller Belastungen der Heilmittelerbringer in Kraft. Ab sofort kann der Antrag auf der Internetseite https://www.zulassung-heilmittel.de/rettungsschirm.html gestellt werden.

Für die Beantragung muss zunächst die ARGE des jeweiligen Bundeslandes ausgewählt werden.

Die Antragstellung sollte bis zum 30. Juni 2020 in elektronischer Form erfolgen. Alle nach diesem Datum eingereichten Anträge werden nicht mehr bearbeitet, bzw. automatisch abgelehnt.

In welcher Höhe erfolgen die Ausgleichszahlungen?

  • Leistungserbringer, die bis zum 30. September 2019 zugelassen worden sind, erhalten 40 Prozent der Vergütung, die sie im vierten Quartal 2019 den Krankenkassen abgerechnet haben, einschließlich der von den Versicherten geleisteten Zuzahlung.
  • Leistungserbringer, die im Zeitraum vom Oktober bis 31. Dezember 2019 zugelassen worden sind, erhalten ebenfalls 40 Prozent der im vierten Quartal gegenüber den Krankenkassen abgerechneten Vergütung, mindestens aber 4.500 Euro.
  • Leistungserbringer, die im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. April 2020 zugelassen worden sind, erhalten 500 Euro.
  • Leistungserbringer, die im Zeitraum vom Mai bis 31. Mai 2020 zugelassen worden sind, erhalten 000 Euro.
  • Leistungserbringer, die im Zeitraum vom Juni bis 30. Juni 2020 zugelassen worden sind, erhalten 500 Euro

Bei den Ausgleichszahlungen handelt es sich um eine Einmalzahlung. Sie werden ohne Anrechnung weiterer Hilfen wie Soforthilfe oder Kurzarbeitergeld gewährt.

Bei Fragen zu dem Rettungsschirm stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

 

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