Bisher konnten nur die Anschaffungs- oder Herstellungskosten geringwertiger Wirtschaftsgüter bis zu einem Betrag von 800 Euro netto sofort abgeschrieben werden.
Mit dem aktuellen BMF-Schreiben vom 26.02.2021 ändert sich das nun auch für die Kosten für Computerhardware (PCs, Tablets, Drucker, Scanner, Bildschirme) und –software. Deren in der Afa-Tabelle enthaltenen Nutzungsdauer wird von drei Jahren auf ein Jahr herabgesetzt. Somit können die digitalen Wirtschaftsgüter im Jahr der Anschaffung vollständig als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.
Auch Arbeitnehmer profitieren von dieser Regelung. Sie können die Aufwendungen als Werbungskosten absetzen.
Diese Regelung gilt auch für digitale Wirtschaftsgüter dir vor 2021 angeschafft wurden. Ihr steuerlicher Restbuchwert kann in 2021 vollständig abgeschrieben werden.