Ab dem 5. Mai 2020 tritt die Verordnung zum Ausgleich Covid-19 bedingter finanzieller Belastungen der Heilmittelerbringer in Kraft. Dabei sollen Ausgleichszahlungen krisenbedingte Einnahmeausfälle abmildern und Praxisschließungen verhindern.
In welcher Höhe erfolgen die Ausgleichszahlungen?
- Leistungserbringer, die bis zum 30. September 2019 zugelassen worden sind, erhalten 40 Prozent der Vergütung, die sie im vierten Quartal 2019 den Krankenkassen abgerechnet haben, einschließlich der von den Versicherten geleisteten Zuzahlung.
- Leistungserbringer, die im Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2019 zugelassen worden sind, erhalten ebenfalls 40 Prozent der im vierten Quartal gegenüber den Krankenkassen abgerechneten Vergütung, mindestens aber 4.500 Euro.
- Leistungserbringer, die im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. April 2020 zugelassen worden sind, erhalten 500 Euro.
- Leistungserbringer, die im Zeitraum vom Mai bis 31. Mai 2020 zugelassen worden sind, erhalten 3.000 Euro.
- Leistungserbringer, die im Zeitraum vom Juni bis 30. Juni 2020 zugelassen worden sind, erhalten 1.500 Euro.
Bei den Ausgleichszahlungen handelt es sich um eine Einmalzahlung. Sie werden ohne Anrechnung weiterer Hilfen wie Soforthilfe oder Kurzarbeitergeld gewährt.
Wie läuft das Antragsverfahren?
Die genauen Einzelheiten zum Antragsverfahren bestimmt der GKV Spitzenverband bis zum 15. Mai 2020. Bekannt ist, dass die Anträge vom 20. Mai bis zum 30. Juni 2020 gestellt werden dürfen.
Anträge, die vor diesem Datum abgegeben werden, bearbeiten die Krankenkassen nicht. Wir informieren Sie, sobald weitere Informationen zum Antragsverfahren feststehen.
Hygienepauschale
Aufgrund der Corona-Krise weisen Heilmittelerbringer erhöhte Ausgaben für Hygienemaßnahmen auf, insbesondere für die entsprechenden Schützausrüstungen. Für jede Heilmittelverordnung können Leistungserbringer im Zeitraum vom 5. Mai bis einschließlich 30. September 2020, einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 1,50 Euro gegenüber den Krankenkassen geltend machen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat hierzu kurzfristig eine für alle Heilmittelbereiche bundeseinheitliche Positionsnummer festzulegen.
Die Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit finden Sie unter folgendem Link.